Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Dauer der ehelichen Gemeinschaft
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.
E. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. April 2023 [810 23 232] E. 4.1 mit Hinweis).
E. 3.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 4.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 4.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem 7. Mai 2024 von seiner Ehefrau geschieden (vgl. Mitteilung über Ehescheidung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Mai 2024). Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt worden. Mit der Scheidung sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 5.1 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 3.8). 5.2 Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer können nicht zusammengerechnet werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.1 ff.). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer reiste am 11. Dezember 2019 in die Schweiz ein. Am 12. Mai 2020 heiratete er die Schweizer Bürgerin B. . Am 20. Mai 2020 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das AFMB verlängerte die Aufenthaltsbewilligung bis zum 11. Februar 2023. Anfang Oktober 2021 trennten sich die Ehegatten räumlich, wobei die Abmeldung in E. erst am 1. April 2022 erfolgte. Die räumliche Trennung wird in der Stellungnahme von B. vom 15. Dezember 2022 sowie derjenigen von A. vom 18. Dezember 2022 bestätigt. B. bestätigt in vorgenannter Stellungnahme das Erlöschen ihres Ehewillens. Gemäss Mitteilung von B. vom 22. Mai 2023 an das AFMB kehrte A. im Zeitraum von April bis Mai 2023 in die gemeinsame Wohnung zurück. Die erneute Anmeldung in E. erfolgte am 1. Mai 2023. Jedoch teilte B. dem AFMB bereits am 24. Juli 2023 mit, dass A. nur zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung den Kontakt erneut aufgebaut habe, jedoch zu keinem Zeitpunkt wieder bei ihr eingezogen sei. Am 31. Mai 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut in E. ab. Am 7. Mai 2024 liessen sich die Ehegatten scheiden. Im vorliegenden Fall dauerte die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft damit von der Eheschliessung am 12. Mai 2020 bis zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft im Oktober 2021. Die relevante Ehe- gemeinschaft des Beschwerdeführers hat demnach lediglich rund 17 Monate gedauert. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ("nachehelicher Härtefall") können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 6.15.3). 6.2 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls wegen einer Gefährdung der Wiedereingliederung und fehlenden Zukunftsaussichten in seinem Herkunftsland geltend. Er bringt vor, dass er im Jahr 2019 durch die bevorstehende Heirat mit B. seine gesamte Existenz in Tunesien aufgegeben und seine Familie zurückgelassen habe. Er befürchte, dass der dadurch entstandene Konflikt mit seinem Vater sämtliche Beziehungen zu weiteren Familienmitgliedern betreffen würde. So erwarten ihn bei einer Rückkehr nach Tunesien weder eine finanzielle Unterstützung noch Reintegrationsbestrebungen seitens der Familie. Zudem sei die wirtschaftliche und politische Lage in seiner Heimat katastrophal und es bestehe eine hohe Arbeitslosenquote bei jungen Erwachsenen. Dagegen habe er sich trotz erschwerender Umstände wie der Corona-Pandemie in der Schweiz eine Existenz aufgebaut und sei seit seiner Einreise in die Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe dabei sämtliche Arbeitgeber mit seiner gewissenhaften und qualitativ hochstehenden Arbeitsweise überzeugen können. Aufgrund seiner gesuchten Fähigkeiten habe er ab November 2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der D. AG erhalten. Damit sei er aus beruflicher Sicht überdurchschnittlich stark integriert. Er habe keine Schulden und könne seinen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen. Des Weiteren sei er auch sprachlich sehr gut integriert. Er weise Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 auf und spreche mit Französisch eine zweite Landessprache fliessend. Zudem sei er auch in sozialer Hinsicht integriert. Er trainiere regelmässig in einem Rugby-Club und habe sich in der Schweiz ein soziales Netzwerk aufgebaut. Aus den genannten Gründen könne der vorinstanzlichen Auffassung nicht gefolgt werden, wonach beim Beschwerdeführer keine über die üblichen Erwartungen hinausgehende Integration vorliege und er in der Schweiz nicht verwurzelt sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Verschulden an der eingetretenen Trennung und der darauffolgenden Scheidung nicht einzig dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Er habe sich stets um die Aufrechterhaltung und Rettung der Ehe bemüht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände seien demnach die Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Dies gelte umso mehr für den schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. 6.3.2 Die Vorinstanz verneinte in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2024 das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG. Der Beschwerdeführer sei in Tunesien aufgewachsen und habe die meiste Zeit seines Lebens dort verbracht. Er sei erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und einer nur durchschnittlichen Integration erscheine er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet zu sein, als dass ihm eine Rückkehr nach Tunesien nicht mehr zuzumuten wäre. Er sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten seiner Heimat bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Familienangehörigen. Vertiefte soziale Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung seien weder belegt noch glaubhaft gemacht worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Rugby-Club mittrainiere, lasse für sich allein nicht auf eine über die üblichen Erwartungen hinausgehende Integration schliessen. Auch seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration gehe nicht über die üblichen Integrationserwartungen hinaus und es könne nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme in seiner Heimat würden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen nachehelichen Härtefall begründen. Als junger und gesunder Mann sei er in der Lage, in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen. Eine allfällige Arbeitslosigkeit oder deren Folgen würden in keinem relevanten Kontext zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz stehen und er wäre durch sie nicht stärker betroffen als seine Landsleute in Tunesien. Auch in der Schweiz sei es ihm gelungen, trotz fehlender Arbeitserfahrung eine Anstellung zu finden. Es sei zu erwarten, dass ihm dies auch in seinem Heimatland gelingen werde, zumal er von den hierzulande erlangten beruflichen Erfahrungen auch in Tunesien profitieren könne. Bei den vom Beschwerdeführer angebrachten Nachteilen handle es sich um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländerinnen und Ausländern gelte, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten könne wie die Schweiz. Darin liege kein persönlicher nachehelicher Härtefall. 6.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Tunesien stark gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer weilte mit etwas mehr als fünf Jahren nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz, wobei ihm zugutegehalten werden muss, dass er in dieser Zeit in verschiedenen Hilfstätigkeiten erwerbstätig war und sich weitergebildet hat. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kindheit und Jugend in Tunesien, wo er bis zu seinem 25. Lebensjahr lebte und arbeitete. Er ist mit der Sprache und den Gebräuchen seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut. Auch seine Familie (Eltern und drei Geschwister) leben in Tunesien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte familiäre Disharmonie mit seinem Vater stellt kein persönlicher Härtefall dar. Selbst wenn die Ausreise in die Schweiz und die Hochzeit mit einer Schweizerin zu einem Bruch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater geführt haben sollte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seiner langjährigen Schul-, Weiterbildungs- und Arbeitszeit in Tunesien weiterhin in ein hinreichendes soziales Umfeld zurückkehren kann, welches ihn bei seiner Reintegration unterstützen wird. Selbst bei fehlender Unterstützung ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem vertrauten Heimatland selbstständig eine Existenz (wieder-)aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat während seinem Aufenthalt in der Schweiz gezeigt, dass er in der Lage ist, selbst unter erschwerten Umständen und fehlender Arbeitserfahrung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gerade die in der Schweiz erlangten Praxiserfahrungen und die hier erworbenen Sprachkenntnisse werden ihm auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt einen Vorteil verschaffen. In Anbetracht seines jungen Alters und seines gesunden Zustands ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine entsprechende Wiedereingliederung nicht möglich sein soll. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich vielmehr um subjektive Befürchtungen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des Scheiterns der Ehe mit Unannehmlichkeiten verbunden sein kann. Dagegen begründet dieser Umstand klarerweise keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG oder einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland. Insbesondere stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden ist und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 7.2 Will der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist in casu mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen aber nicht erkennbar. 8.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen – das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 8.2 Der Regierungsrat führte in dieser Hinsicht zusammengefasst aus, dass angesichts der doch eher kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und der nach wie vor bestehenden familiären Wurzeln in Tunesien davon auszugehen sei, dass er nicht in einem verstärkten Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer mit seinem aktuellen Bildungs- und Erfahrungsstand nicht um eine unentbehrliche Fachkraft. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Betreffend die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers sei basierend auf der Aktenlage festzustellen, dass keine vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung vorhanden seien, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Des Weiteren seien der nun aufgelösten Ehe keine Kinder entsprungen, welche es in der Schweiz zu betreuen gäbe. Unter Würdigung aller oben genannten Kriterien kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers stärker wiegen. Die angefochtene Massnahme halte vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er sei eine gesuchte Fachkraft auf dem Schweizer Arbeitsmarkt. Gemäss den Schreiben der D. AG vom 3. Januar und 29. April 2024 sei die Stelle des Beschwerdeführers zuvor für geraume Zeit unbesetzt geblieben, da man keinen geeigneten Bewerber habe finden können. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er überdurchschnittliche Integrationsbemühungen zeige und seine beruflichen, sprachlichen und sozialen Kompetenzen eine weitergehende Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und in das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen würden. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers liege entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen gerade im Interesse der Gesamtwirtschaft. 8.4 Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und lediglich um das Nachfolgende zu ergänzen: Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland bestens vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Betreffend die persönlichen und familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass die Eltern und die drei Geschwister im Heimatland leben. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Gemäss Schreiben der D. AG vom 29. April 2024 äusserte die Arbeitgeberin den Wunsch, den Beschwerdeführer nicht zu verlieren. Sie plant, den Beschwerdeführer nach der Übersetzung seiner Diplome intern und extern zum Facharbeiter Elektrotechnik auszubilden. Die in Tunesien abgeschlossene Ausbildung zum Industrieelektroniker genügt demnach den Anforderungen des schweizerischen Arbeitsmarkts, insbesondere der vorgesehenen Stelle, nicht. Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berufserfahrung in diesem Bereich. Folglich kann er zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund seines Bildungs- und Erfahrungsstands nicht als gesuchte Fachkraft betrachtet werden. Damit übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse in Tunesien schlechter als in Schweiz sind, machen zudem eine Wegweisung nicht unverhältnismässig. Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien muss somit festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 9. Nach dem Gesagten erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 9. April 2025 (810 24 241) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Dauer der ehelichen Gemeinschaft Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB 1352 vom 15. Oktober 2024) A. Der tunesische Staatsbürger A. , geboren am XX.XX. 1994, reiste am 11. Dezember 2019 zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz. Am 12. Mai 2020 heiratete er die Schweizer Bürgerin B. (vormaliger Familienname: C. ), geboren am XX.XX. 1973. A. erhielt am 20. Mai 2020 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) Basel-Landschaft verlängerte die Aufenthaltsbewilligung bis 11. Februar 2023. B. Seit dem Sommer 2020 war A. in verschiedenen befristeten Anstellungsverhältnissen tätig. Seit dem 1. November 2023 verfügt er über eine Festanstellung bei der D. AG. C. Anfang Oktober 2021 trennten sich die Ehegatten räumlich. Die Abmeldung in E. von A. folgte am 1. April 2022. Die räumliche Trennung wird in der Stellungnahme von B. vom 15. Dezember 2022 sowie derjenigen von A. vom 18. Dezember 2022 bestätigt. B. führte in ihrer Stellungnahme aus, dass für sie eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht in Frage komme. D. Am 29. Dezember 2022 gewährte das AFMB den Ehegatten das rechtliche Gehör und stellte A. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht. B. äusserte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2023. A. , nachfolgend vertreten durch Oliver Borer, Advokat, nahm am 17. März 2023 Stellung. E. Am 1. Mai 2023 meldete sich A. erneut in E. an der Adresse der gemeinsamen ehelichen Wohnung an. Mit E-Mail vom 22. Mai 2023 teilte B. dem AFMB mit, sie und ihr Ehemann würden seit fast zwei Monaten wieder zusammenleben. Mit E-Mail vom 24. Juli 2023 informierte B. das AFMB jedoch wiederum darüber, dass sich herausgestellt habe, dass A. nicht an der Fortführung der Ehegemeinschaft interessiert sei, sondern ausschliesslich an der Aufenthaltsbewilligung. Er sei gar nie zu ihr gezogen. Am 31. Mai 2023 meldete sich A. abermals von der Gemeinde E. ab. F. Am 7. Mai 2024 liessen sich die Ehegatten durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) scheiden. G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AFMB am 19. Januar 2024 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. und wies ihn aus der Schweiz weg. H. Am 2. Februar 2024 erhob A. beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung des AFMB vom 19. Januar 2024 und begründete diese mit Eingabe vom 8. April 2024. In der Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 beantragte das AFMB die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte A. ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers und ein Schreiben betreffend eine Lohnerhöhung ein. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (RRB Nr. 2024-1352) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und wies A. an, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. I. Dagegen erhob A. am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 15. Oktober 2024 und demgemäss die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; unter o/e-Kostenfolge. Zudem beantragt er den Beizug der vollständigen Akten der Vorinstanz und des AFMB. Am 19. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. K. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. April 2023 [810 23 232] E. 4.1 mit Hinweis). 3.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Tunesien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 4.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 4.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem 7. Mai 2024 von seiner Ehefrau geschieden (vgl. Mitteilung über Ehescheidung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Mai 2024). Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt worden. Mit der Scheidung sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 5.1 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3, 3.8). 5.2 Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer können nicht zusammengerechnet werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.1 ff.). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer reiste am 11. Dezember 2019 in die Schweiz ein. Am 12. Mai 2020 heiratete er die Schweizer Bürgerin B. . Am 20. Mai 2020 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das AFMB verlängerte die Aufenthaltsbewilligung bis zum 11. Februar 2023. Anfang Oktober 2021 trennten sich die Ehegatten räumlich, wobei die Abmeldung in E. erst am 1. April 2022 erfolgte. Die räumliche Trennung wird in der Stellungnahme von B. vom 15. Dezember 2022 sowie derjenigen von A. vom 18. Dezember 2022 bestätigt. B. bestätigt in vorgenannter Stellungnahme das Erlöschen ihres Ehewillens. Gemäss Mitteilung von B. vom 22. Mai 2023 an das AFMB kehrte A. im Zeitraum von April bis Mai 2023 in die gemeinsame Wohnung zurück. Die erneute Anmeldung in E. erfolgte am 1. Mai 2023. Jedoch teilte B. dem AFMB bereits am 24. Juli 2023 mit, dass A. nur zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung den Kontakt erneut aufgebaut habe, jedoch zu keinem Zeitpunkt wieder bei ihr eingezogen sei. Am 31. Mai 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut in E. ab. Am 7. Mai 2024 liessen sich die Ehegatten scheiden. Im vorliegenden Fall dauerte die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft damit von der Eheschliessung am 12. Mai 2020 bis zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft im Oktober 2021. Die relevante Ehe- gemeinschaft des Beschwerdeführers hat demnach lediglich rund 17 Monate gedauert. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ("nachehelicher Härtefall") können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Wird ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum AIG, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. Januar 2025, Ziff. 6.15.3). 6.2 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls wegen einer Gefährdung der Wiedereingliederung und fehlenden Zukunftsaussichten in seinem Herkunftsland geltend. Er bringt vor, dass er im Jahr 2019 durch die bevorstehende Heirat mit B. seine gesamte Existenz in Tunesien aufgegeben und seine Familie zurückgelassen habe. Er befürchte, dass der dadurch entstandene Konflikt mit seinem Vater sämtliche Beziehungen zu weiteren Familienmitgliedern betreffen würde. So erwarten ihn bei einer Rückkehr nach Tunesien weder eine finanzielle Unterstützung noch Reintegrationsbestrebungen seitens der Familie. Zudem sei die wirtschaftliche und politische Lage in seiner Heimat katastrophal und es bestehe eine hohe Arbeitslosenquote bei jungen Erwachsenen. Dagegen habe er sich trotz erschwerender Umstände wie der Corona-Pandemie in der Schweiz eine Existenz aufgebaut und sei seit seiner Einreise in die Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe dabei sämtliche Arbeitgeber mit seiner gewissenhaften und qualitativ hochstehenden Arbeitsweise überzeugen können. Aufgrund seiner gesuchten Fähigkeiten habe er ab November 2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der D. AG erhalten. Damit sei er aus beruflicher Sicht überdurchschnittlich stark integriert. Er habe keine Schulden und könne seinen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen. Des Weiteren sei er auch sprachlich sehr gut integriert. Er weise Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 auf und spreche mit Französisch eine zweite Landessprache fliessend. Zudem sei er auch in sozialer Hinsicht integriert. Er trainiere regelmässig in einem Rugby-Club und habe sich in der Schweiz ein soziales Netzwerk aufgebaut. Aus den genannten Gründen könne der vorinstanzlichen Auffassung nicht gefolgt werden, wonach beim Beschwerdeführer keine über die üblichen Erwartungen hinausgehende Integration vorliege und er in der Schweiz nicht verwurzelt sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Verschulden an der eingetretenen Trennung und der darauffolgenden Scheidung nicht einzig dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Er habe sich stets um die Aufrechterhaltung und Rettung der Ehe bemüht. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände seien demnach die Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Dies gelte umso mehr für den schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. 6.3.2 Die Vorinstanz verneinte in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2024 das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG. Der Beschwerdeführer sei in Tunesien aufgewachsen und habe die meiste Zeit seines Lebens dort verbracht. Er sei erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und einer nur durchschnittlichen Integration erscheine er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet zu sein, als dass ihm eine Rückkehr nach Tunesien nicht mehr zuzumuten wäre. Er sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten seiner Heimat bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Familienangehörigen. Vertiefte soziale Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung seien weder belegt noch glaubhaft gemacht worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Rugby-Club mittrainiere, lasse für sich allein nicht auf eine über die üblichen Erwartungen hinausgehende Integration schliessen. Auch seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration gehe nicht über die üblichen Integrationserwartungen hinaus und es könne nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme in seiner Heimat würden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen nachehelichen Härtefall begründen. Als junger und gesunder Mann sei er in der Lage, in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen. Eine allfällige Arbeitslosigkeit oder deren Folgen würden in keinem relevanten Kontext zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz stehen und er wäre durch sie nicht stärker betroffen als seine Landsleute in Tunesien. Auch in der Schweiz sei es ihm gelungen, trotz fehlender Arbeitserfahrung eine Anstellung zu finden. Es sei zu erwarten, dass ihm dies auch in seinem Heimatland gelingen werde, zumal er von den hierzulande erlangten beruflichen Erfahrungen auch in Tunesien profitieren könne. Bei den vom Beschwerdeführer angebrachten Nachteilen handle es sich um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil von Ausländerinnen und Ausländern gelte, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten könne wie die Schweiz. Darin liege kein persönlicher nachehelicher Härtefall. 6.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Tunesien stark gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer weilte mit etwas mehr als fünf Jahren nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz, wobei ihm zugutegehalten werden muss, dass er in dieser Zeit in verschiedenen Hilfstätigkeiten erwerbstätig war und sich weitergebildet hat. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kindheit und Jugend in Tunesien, wo er bis zu seinem 25. Lebensjahr lebte und arbeitete. Er ist mit der Sprache und den Gebräuchen seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut. Auch seine Familie (Eltern und drei Geschwister) leben in Tunesien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte familiäre Disharmonie mit seinem Vater stellt kein persönlicher Härtefall dar. Selbst wenn die Ausreise in die Schweiz und die Hochzeit mit einer Schweizerin zu einem Bruch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater geführt haben sollte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seiner langjährigen Schul-, Weiterbildungs- und Arbeitszeit in Tunesien weiterhin in ein hinreichendes soziales Umfeld zurückkehren kann, welches ihn bei seiner Reintegration unterstützen wird. Selbst bei fehlender Unterstützung ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem vertrauten Heimatland selbstständig eine Existenz (wieder-)aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat während seinem Aufenthalt in der Schweiz gezeigt, dass er in der Lage ist, selbst unter erschwerten Umständen und fehlender Arbeitserfahrung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gerade die in der Schweiz erlangten Praxiserfahrungen und die hier erworbenen Sprachkenntnisse werden ihm auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt einen Vorteil verschaffen. In Anbetracht seines jungen Alters und seines gesunden Zustands ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine entsprechende Wiedereingliederung nicht möglich sein soll. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich vielmehr um subjektive Befürchtungen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des Scheiterns der Ehe mit Unannehmlichkeiten verbunden sein kann. Dagegen begründet dieser Umstand klarerweise keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG oder einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland. Insbesondere stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden ist und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 7.2 Will der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist in casu mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen aber nicht erkennbar. 8.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen – das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 8.2 Der Regierungsrat führte in dieser Hinsicht zusammengefasst aus, dass angesichts der doch eher kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und der nach wie vor bestehenden familiären Wurzeln in Tunesien davon auszugehen sei, dass er nicht in einem verstärkten Mass auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer mit seinem aktuellen Bildungs- und Erfahrungsstand nicht um eine unentbehrliche Fachkraft. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Betreffend die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers sei basierend auf der Aktenlage festzustellen, dass keine vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung vorhanden seien, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden. Des Weiteren seien der nun aufgelösten Ehe keine Kinder entsprungen, welche es in der Schweiz zu betreuen gäbe. Unter Würdigung aller oben genannten Kriterien kam der Regierungsrat zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers stärker wiegen. Die angefochtene Massnahme halte vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er sei eine gesuchte Fachkraft auf dem Schweizer Arbeitsmarkt. Gemäss den Schreiben der D. AG vom 3. Januar und 29. April 2024 sei die Stelle des Beschwerdeführers zuvor für geraume Zeit unbesetzt geblieben, da man keinen geeigneten Bewerber habe finden können. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er überdurchschnittliche Integrationsbemühungen zeige und seine beruflichen, sprachlichen und sozialen Kompetenzen eine weitergehende Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und in das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen würden. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers liege entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen gerade im Interesse der Gesamtwirtschaft. 8.4 Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und lediglich um das Nachfolgende zu ergänzen: Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland bestens vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Betreffend die persönlichen und familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass die Eltern und die drei Geschwister im Heimatland leben. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Gemäss Schreiben der D. AG vom 29. April 2024 äusserte die Arbeitgeberin den Wunsch, den Beschwerdeführer nicht zu verlieren. Sie plant, den Beschwerdeführer nach der Übersetzung seiner Diplome intern und extern zum Facharbeiter Elektrotechnik auszubilden. Die in Tunesien abgeschlossene Ausbildung zum Industrieelektroniker genügt demnach den Anforderungen des schweizerischen Arbeitsmarkts, insbesondere der vorgesehenen Stelle, nicht. Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berufserfahrung in diesem Bereich. Folglich kann er zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund seines Bildungs- und Erfahrungsstands nicht als gesuchte Fachkraft betrachtet werden. Damit übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse in Tunesien schlechter als in Schweiz sind, machen zudem eine Wegweisung nicht unverhältnismässig. Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien muss somit festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 9. Nach dem Gesagten erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber i.V.